Minijob in der Pflege: Rechte und Pflichten
Was ist ein Minijob in der Pflege?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von bis zu 603 Euro (Stand 2026). In der häuslichen Pflege ist der Minijob eine der beliebtesten Beschäftigungsformen, da er sowohl für Familien als auch für Pflegekräfte zahlreiche Vorteile bietet. Als Arbeitgeber können Sie eine Pflegehilfe flexibel einsetzen, ohne sich mit komplexer Lohnbuchhaltung befassen zu müssen.
Besonders für die stundenweise Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen ist der Minijob ideal geeignet. Die Pflegekraft kann regelmäßig ins Haus kommen und bei der Grundpflege, Hauswirtschaft oder Betreuung unterstützen.
Rechte der Pflegekraft im Minijob
Auch als Minijobber haben Pflegekräfte umfangreiche Rechte, die oft nicht bekannt sind:
- Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn gilt uneingeschränkt auch für Minijobs. Aktuell beträgt er 12,82 Euro pro Stunde.
- Bezahlter Urlaub: Minijobber haben Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr (bei einer 6-Tage-Woche), anteilig berechnet.
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Ab dem ersten Krankheitstag besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen.
- Kündigungsschutz: Die regulären Kündigungsfristen des BGB gelten auch für Minijobs.
- Feiertagsbezahlung: An gesetzlichen Feiertagen, an denen normalerweise gearbeitet würde, muss der Lohn weitergezahlt werden.
Pflichten als Arbeitgeber
Als Arbeitgeber einer Pflegehilfe im Minijob haben Sie folgende Pflichten:
- Anmeldung: Die Pflegekraft muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden — am einfachsten über den Haushaltsscheck.
- Abgaben: Sie zahlen pauschale Abgaben von etwa 14,94% des Bruttolohns für Kranken-, Renten- und Unfallversicherung.
- Dokumentation: Die Arbeitszeiten müssen dokumentiert werden, um die Einhaltung des Mindestlohns nachweisen zu können.
- Arbeitsvertrag: Spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festgehalten werden.
Steuerliche Vorteile nutzen
Die Beschäftigung einer Pflegehilfe als Minijob im Privathaushalt bietet erhebliche steuerliche Vorteile. Sie können 20% der Aufwendungen, maximal 510 Euro pro Jahr, direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Zusätzlich können Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn ein Pflegegrad vorliegt.
Wenn Sie Pflegegeld erhalten, können Sie dieses direkt zur Finanzierung des Minijobs verwenden. Bei einem Pflegegrad 3 stehen Ihnen beispielsweise 573 Euro monatlich zur Verfügung — mehr als genug, um einen Minijob zu finanzieren.
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